4 Ws 432/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-17, 4 Ws 432/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-17, 4 Ws 432/15
4 Ws 432/15Obergericht17.12.2015
Regest
Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 4 S. 2 StGB, um einen günstigeren Anrechnungsmaßstab für im Inland erlittene Untersuchungs- und Strafhaft zu erlangen, scheidet aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 432/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-17
Aktenzeichen: 4 Ws 432/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1217.4WS432.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 51 Abs. 4 S. 2, BGB § 839, GG Art. 34, StVollzG §§ 119 ff., StPO § 119a
Leitsätze
Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 4 S. 2 StGB, um einen günstigeren Anrechnungsmaßstab für im Inland erlittene Untersuchungs- und Strafhaft zu erlangen, scheidet aus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Der Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren wird zurückgewiesen.
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