Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-17, 2 WF 233/15

2 WF 233/15Obergericht17.12.2015

Regest

Bewilligt das Familiengericht einem Beteiligten irrtümlich Verfahrenskostenhilfe, kommt eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 ZPO in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 233/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-17

Aktenzeichen: 2 WF 233/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1217.2WF233.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 119; ZPO § 124

Leitsätze

Bewilligt das Familiengericht einem Beteiligten irrtümlich Verfahrenskostenhilfe, kommt eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 ZPO in Betracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.11.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl aufgehoben.

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