Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-15, 15 W 514/15

15 W 514/15Obergericht15.12.2015

Regest

Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 514/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-15

Aktenzeichen: 15 W 514/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1215.15W514.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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