32 SA 39/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-11, 32 SA 39/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-11, 32 SA 39/15
32 SA 39/15Obergericht11.12.2015
Regest
Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren kommt es allein auf den tatsächlichen Wohnsitz (§ 7 BGB) und nicht auf die Eintragung eines Wohnsitzes im Partnerschaftsregister und/oder auf eine Kenntnis von einer solchen Eintragung an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 39/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-11
Aktenzeichen: 32 SA 39/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1211.32SA39.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 7 BGB, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Im Gerichtsstandbestimmungsverfahren kommt es allein auf den tatsächlichen Wohnsitz (§ 7 BGB) und nicht auf die Eintragung eines Wohnsitzes im Partnerschaftsregister und/oder auf eine Kenntnis von einer solchen Eintragung an.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 60.000 €.
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