Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-08, 9 U 89/15

9 U 89/15Obergericht08.12.2015

Regest

Die Änderung der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 89/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: 9 U 89/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.9U89.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 263, 523 ZPO

Leitsätze

Die Änderung der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.