Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-08, 4 RBs 292/15

4 RBs 292/15Obergericht08.12.2015

Regest

Der Begriff der (unerlaubten) "Erfassung" i.S.v. §§ 9 Abs. 1 und 9, 23 Abs. 1 Nr. 7a ElektroG a.F. beinhaltet jedenfalls die gewerbliche oder in gewerblichem Umfang stattfindende Sammlung von Altgeräten durch Nichtberechtigte. § 3 Nr. 22 ElektroG i.d.F. v. 20.10.2015 definiert nunmehr ausdrücklich den Begriff der "Erfassung" dahingehend, dass er die Sammlung und die Rücknahme von Altgeräten umfasst.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 292/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: 4 RBs 292/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.4RBS292.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: ElektroG §§ 9 Abs. 1 und 9, 23 Abs. 1 Nr. 7a

Leitsätze

Der Begriff der (unerlaubten) "Erfassung" i.S.v. §§ 9 Abs. 1 und 9, 23 Abs. 1 Nr. 7a ElektroG a.F. beinhaltet jedenfalls die gewerbliche oder in gewerblichem Umfang stattfindende Sammlung von Altgeräten durch Nichtberechtigte.

§ 3 Nr. 22 ElektroG i.d.F. v. 20.10.2015 definiert nunmehr ausdrücklich den Begriff der "Erfassung" dahingehend, dass er die Sammlung und die Rücknahme von Altgeräten umfasst.

Tenor

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen

– mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

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