Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-08, 4 RBs 291/15

4 RBs 291/15Obergericht08.12.2015

Regest

Zum notwendigen Vorbringen im Rahmen der Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 291/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-08

Aktenzeichen: 4 RBs 291/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.4RBS291.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 80, StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Zum notwendigen Vorbringen im Rahmen der Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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