4 RBs 291/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-08, 4 RBs 291/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-08, 4 RBs 291/15
4 RBs 291/15Obergericht08.12.2015
Regest
Zum notwendigen Vorbringen im Rahmen der Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 291/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-08
Aktenzeichen: 4 RBs 291/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1208.4RBS291.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80, StPO § 344 Abs. 2
Leitsätze
Zum notwendigen Vorbringen im Rahmen der Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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