Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 5 Ws 219/15

5 Ws 219/15Obergericht03.12.2015

Regest

Der Rechtserwerb nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO erstreckt sich nicht auf bei einer dritten Person gepfändete Forderungen, wenn mit dem Urteil keine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB, § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der dritten Person getroffen wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 219/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-03

Aktenzeichen: 5 Ws 219/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.5WS219.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 111i; StGB § 73 Abs. 3

Leitsätze

Der Rechtserwerb nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO erstreckt sich nicht auf bei einer dritten Person gepfändete Forderungen, wenn mit dem Urteil keine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB, § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der dritten Person getroffen wurde.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 11. Februar 2015 die Rechte (Inhaberschaft) an der in Vollziehung des Arrestes vom 01. Oktober 2010 gepfändeten Forderung gegen die Sparkasse F, Postfach ######, ##### F, Konto Nr. ######, Guthaben in Höhe von 5.752,74 € erworben hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

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