4 Ws 401/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 4 Ws 401/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 4 Ws 401/15
4 Ws 401/15Obergericht03.12.2015
Regest
Zum Begriff der hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten i.S.v. Art. 316f Abs. 2 EGStGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 401/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-03
Aktenzeichen: 4 Ws 401/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.4WS401.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 67 d Abs. 3; EGStGB Art. 316f Abs. 2
Leitsätze
Zum Begriff der hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten i.S.v. Art. 316f Abs. 2 EGStGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers
(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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