Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-27, 32 SA 58/15

32 SA 58/15Obergericht27.11.2015

Regest

Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn sich ein Gericht des allgemeinen Gerichtstands des Beklagten darüber hinweg setzt, dass eine Verweisung die eigene Unzuständigkeit voraussetzt, indem es auf eine nach den AGB des Klägers (auslegungsbedürftig) vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung abstellt, ohne zu prüfen, ob diese lediglich einen weiteren und keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründen soll und/oder wenn es eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 58/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 32 SA 58/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1127.32SA58.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 35 ZPO; 281 ZPO

Leitsätze

Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn sich ein Gericht des allgemeinen Gerichtstands des Beklagten darüber hinweg setzt, dass eine Verweisung die eigene Unzuständigkeit voraussetzt, indem es auf eine nach den AGB des Klägers (auslegungsbedürftig) vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung abstellt, ohne zu prüfen, ob diese lediglich einen weiteren und keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründen soll und/oder wenn es eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht M.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.