5 RBs 34/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-24, 5 RBs 34/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-24, 5 RBs 34/15
5 RBs 34/15Obergericht24.11.2015
Regest
Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Ende der Autobahn") kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu. Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 34/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-24
Aktenzeichen: 5 RBs 34/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1124.5RBS34.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 42 Abs. 2 StVO Anlage 3 Zeichen 330.2
Leitsätze
Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Ende der Autobahn") kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu.
Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
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