31 U 94/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-23, 31 U 94/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 94/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-23
Aktenzeichen: 31 U 94/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1123.31U94.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 25.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 4 O 181/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nr. ###### geschlossene Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 22.308,00 € durch den Widerruf des Klägers vom 16.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
Es wird weiterhin festgestellt, dass der Kläger per 23.11.2015 aus dem Darlehensvertrag Nr. ###### vom 27.12.2010 der Beklagten nicht mehr als 10.418,70 € schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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