32 SA 63/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-20, 32 SA 63/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-20, 32 SA 63/15
32 SA 63/15Obergericht20.11.2015
Regest
§ 36 I Nr. 6 ZPO ist im Einzelvollstreckungsverfahren anwendbar. Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages seinen Wohnsitz hatte (§ 802 e ZPO). Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls erst nachträglich gestellt hat und der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist, weil das Vollstreckungsverfahren ein einheitliches Verfahren ist und der Haftbefehl gem. § 802 g ZPO der Durchsetzung der Verpflichtungen gem. § 802 c ZPO dient, die dem Auftrag an dem Gerichtsvollzieher zugrunde lagen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 63/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-20
Aktenzeichen: 32 SA 63/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1120.32SA63.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO; 802c, 802e, 802 g ZPO
Leitsätze
§ 36 I Nr. 6 ZPO ist im Einzelvollstreckungsverfahren anwendbar. Örtlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages seinen Wohnsitz hatte (§ 802 e ZPO). Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls erst nachträglich gestellt hat und der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist, weil das Vollstreckungsverfahren ein einheitliches Verfahren ist und der Haftbefehl gem. § 802 g ZPO der Durchsetzung der Verpflichtungen gem. § 802 c ZPO dient, die dem Auftrag an dem Gerichtsvollzieher zugrunde lagen.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht I.
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