Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-19, 3 Ws 413/15

3 Ws 413/15Obergericht19.11.2015

Regest

1. Im Rahmen der Vorbewährungszeit gemäß § 61a Abs. 1 JGG ist die Erteilung einer Weisung, Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) in Anspruch zu nehmen, unzulässig. 2. Es verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn der Wegfall der vorbehaltenen Strafaussetzung ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die dem Jugendgericht bei Erstellung des Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 61b Abs. 1 S. 7 JGG) bekannt waren, sich seitdem keine weiteren Gründe ereignet haben und der verurteilte Jugendliche zu dem Wegfall des Vorbehaltes nicht angehört worden ist. 3. Vor der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung der Jugendstrafe sind der Jugendliche und die Staatsanwaltschaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 2, 2. HS JGG und die gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten gemäß § 67 Abs. 1 JGG anzuhören. 4. Zuständig für Aufstellung des Bewährungsplans ist der Vorsitzende des Jugendgerichts bzw. der Jugendkammer; eine Übertragung der hierzu vorzunehmenden Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 413/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: 3 Ws 413/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1119.3WS413.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JGG §§ 12, 60, 61, 61a, 57 Abs. 1, 67 Abs. 1

Leitsätze

Im Rahmen der Vorbewährungszeit gemäß § 61a Abs. 1 JGG ist die Erteilung einer Weisung, Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG) in Anspruch zu nehmen, unzulässig.

Es verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn der Wegfall der vorbehaltenen Strafaussetzung ausschließlich auf Umstände gestützt wird, die dem Jugendgericht bei Erstellung des Bewährungsplanes für die Vorbewährungszeit (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 61b Abs. 1 S. 7 JGG) bekannt waren, sich seitdem keine weiteren Gründe ereignet haben und der verurteilte Jugendliche zu dem Wegfall des Vorbehaltes nicht angehört worden ist.

Vor der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung der Jugendstrafe sind der Jugendliche und die Staatsanwaltschaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 2, 2. HS JGG und die gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten gemäß § 67 Abs. 1 JGG anzuhören.

Zuständig für Aufstellung des Bewährungsplans ist der Vorsitzende des Jugendgerichts bzw. der Jugendkammer; eine Übertragung der hierzu vorzunehmenden Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als beauftragten Richter ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz trägt die Staatskasse; § 473 Abs. 4 StPO analog.

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