Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-19, 32 SA 53/15

32 SA 53/15Obergericht19.11.2015

Regest

Zu Gerichtsstandsbestimmung in einem Fall, in dem Anlageberater und Anlagebank als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus dem „Anlageberatungsvertrag“ in Anspruch genommen werden und ein gemeinsamer Gerichtstand aus den §§ 29, 29c, 32, 32b ZPO nicht sicher feststellbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 53/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: 32 SA 53/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1119.32SA53.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO 29, 29c, 32, 32b ZPO

Leitsätze

Zu Gerichtsstandsbestimmung in einem Fall, in dem Anlageberater und Anlagebank als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus dem „Anlageberatungsvertrag“ in Anspruch genommen werden und ein gemeinsamer Gerichtstand aus den §§ 29, 29c, 32, 32b ZPO nicht sicher feststellbar ist.

Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt.

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