27 U 47/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-19, 27 U 47/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-19, 27 U 47/15
27 U 47/15Obergericht19.11.2015
Regest
Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 47/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-19
Aktenzeichen: 27 U 47/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1119.27U47.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 45 LuftVG
Leitsätze
Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.02.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.Das angefochtene Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27.02.2015 ist vorläufig vollstreckbar.
III.
Der Wert der Berufung wird auf 7.670,44 € festgesetzt.
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