6 WF 272/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-13, 6 WF 272/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-13, 6 WF 272/14
6 WF 272/14Obergericht13.11.2015
Regest
Eine angesparte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz muss von dem Mündel nicht für die Vergütung des Vormundes eingesetzt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 272/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-13
Aktenzeichen: 6 WF 272/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1113.6WF272.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: BGB §§ 1836 c, 1836 d; OEG § 1
Leitsätze
Eine angesparte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz muss von dem Mündel nicht für die Vergütung des Vormundes eingesetzt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Mündels vom 19.08.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 14.08.2014 (107 F 2522/10 SH) dahin abgeändert, dass die an den Vormund zu zahlende Vergütung von 2.436,78 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.436,78 € festgesetzt.
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