Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-12, 3 Ws 379/15

3 Ws 379/15Obergericht12.11.2015

Regest

1. Die bloße Benennung eines Zeugen ohne weitere Ausführungen reicht allein als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus. 2. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am Zustellungsort keine Wohnung mehr inne gehabt, reicht zur Entkräftung der Indizwirkung der Zustellungsurkunde dafür, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 379/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-12

Aktenzeichen: 3 Ws 379/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1112.3WS379.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 44; § 45; § 37; ZPO § 180; § 182; § 418

Leitsätze

  1. Die bloße Benennung eines Zeugen ohne weitere Ausführungen reicht allein als Mittel der Glaubhaftmachung nicht aus.

  2. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am Zustellungsort keine Wohnung mehr inne gehabt, reicht zur Entkräftung der Indizwirkung der Zustellungsurkunde dafür, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, nicht aus.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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