Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-12, 1 Vollz (Ws) 464, 509/15

1 Vollz (Ws) 464, 509/15Obergericht12.11.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 464, 509/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-12

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 464, 509/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1112.1VOLLZ.WS464.509.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen vom 16. Juni 2015 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Von einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag wird abgesehen.

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