1 Vollz (Ws) 464, 509/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-12, 1 Vollz (Ws) 464, 509/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-12, 1 Vollz (Ws) 464, 509/15
1 Vollz (Ws) 464, 509/15Obergericht12.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 464, 509/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-12
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 464, 509/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1112.1VOLLZ.WS464.509.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen vom 16. Juni 2015 auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Von einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag wird abgesehen.
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