Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 3 RVs 69/15

3 RVs 69/15Obergericht10.11.2015

Regest

Die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) ist nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrundeliegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts mitgeteilt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 69/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-10

Aktenzeichen: 3 RVs 69/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.3RVS69.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) ist nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrundeliegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts mitgeteilt wird.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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