3 RVs 69/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 3 RVs 69/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 3 RVs 69/15
3 RVs 69/15Obergericht10.11.2015
Regest
Die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) ist nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrundeliegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts mitgeteilt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 69/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-10
Aktenzeichen: 3 RVs 69/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.3RVS69.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung der Ergebnisse einer längerfristigen Observation und des Einsatzes weiterer technischer Mittel (GPS-Überwachung) ist nur dann zulässig erhoben, wenn der Inhalt der zugrundeliegenden ermittlungsrichterlichen Beschlüsse des Amtsgerichts mitgeteilt wird.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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