Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Ws 507, 508/15

1 Ws 507, 508/15Obergericht10.11.2015

Regest

Einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter kann im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gestützt auf § 56 c Abs. 1 StGB ein "Internetverbot" als Weisung erteilt werden. Diese stellt jedenfalls dann keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, wenn hiervon eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung ausgenommen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 507, 508/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-10

Aktenzeichen: 1 Ws 507, 508/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.1WS507.508.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 57 c Abs. 1, GG Art. 5; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter kann im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gestützt auf § 56 c Abs. 1 StGB ein "Internetverbot" als Weisung erteilt werden. Diese stellt jedenfalls dann keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, wenn hiervon eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung ausgenommen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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