1 Ws 507, 508/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Ws 507, 508/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Ws 507, 508/15
1 Ws 507, 508/15Obergericht10.11.2015
Regest
Einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter kann im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gestützt auf § 56 c Abs. 1 StGB ein "Internetverbot" als Weisung erteilt werden. Diese stellt jedenfalls dann keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, wenn hiervon eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung ausgenommen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 507, 508/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-10
Aktenzeichen: 1 Ws 507, 508/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.1WS507.508.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 57 c Abs. 1, GG Art. 5; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilten Straftäter kann im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung gestützt auf § 56 c Abs. 1 StGB ein "Internetverbot" als Weisung erteilt werden. Diese stellt jedenfalls dann keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, wenn hiervon eine für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme unerlässliche Internetnutzung ausgenommen wird.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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