1 Vollz (Ws) 458/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Vollz (Ws) 458/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-10, 1 Vollz (Ws) 458/15
1 Vollz (Ws) 458/15Obergericht10.11.2015
Regest
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 458/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-10
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 458/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1110.1VOLLZ.WS458.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 43 Abs. 1; StVollzG NRW § 2 Abs. 1; StVollzG § 56
Leitsätze
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist - bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum - grds. ausreichend.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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