Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-09, 3 U 68/15

3 U 68/15Obergericht09.11.2015

Regest

Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 68/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-09

Aktenzeichen: 3 U 68/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1109.3U68.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 611, 823, 831 BGB

Leitsätze

Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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