17 U 127/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-09, 17 U 127/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-09, 17 U 127/14
17 U 127/14Obergericht09.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 127/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-09
Aktenzeichen: 17 U 127/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1109.17U127.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 02.07.2014 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (20 O 67/14) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.735,80 EUR festgesetzt.
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