5 Ws 292/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-05, 5 Ws 292/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-05, 5 Ws 292/15
5 Ws 292/15Obergericht05.11.2015
Regest
1. Bei der Entlohnung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung handelt es sich um etwas für die Tat Erlangtes im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB. 2. Verletzter im Sinne des § 111i Abs. 3 S. 5 StPO ist nur der durch die abgeurteilte Tat Verletzte. 3. Ein Verzicht des Verletzten auf eine Mithaftung des Gehilfen führt nicht nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO zur Aufhebung des dinglichen Arrestes in dessen Vermögen. 4. Die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO setzt einen Antrag des Betroffenen voraus. 5. Die Zuständigkeit für die Vollziehung vollstreckungssichernder Anordnungen richtet sich in allen Verfahrensstadien nach § 111f StPO. Für die Anordnung gemäß § 111e Abs. 1 StPO und für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes als solchen ist dagegen gemäß § 111i Abs. 3 S. 1 StPO das Gericht zuständig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 292/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-05
Aktenzeichen: 5 Ws 292/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1105.5WS292.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 73 Abs. 1; StPO § 111i Abs. 2 und 3; StPO § 111f; StPO § 111e Abs. 1
Leitsätze
Bei der Entlohnung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung handelt es sich um etwas für die Tat Erlangtes im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB.
Verletzter im Sinne des § 111i Abs. 3 S. 5 StPO ist nur der durch die abgeurteilte Tat Verletzte.
Ein Verzicht des Verletzten auf eine Mithaftung des Gehilfen führt nicht nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO zur Aufhebung des dinglichen Arrestes in dessen Vermögen.
Die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO setzt einen Antrag des Betroffenen voraus.
Die Zuständigkeit für die Vollziehung vollstreckungssichernder Anordnungen richtet sich in allen Verfahrensstadien nach § 111f StPO. Für die Anordnung gemäß § 111e Abs. 1 StPO und für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes als solchen ist dagegen gemäß § 111i Abs. 3 S. 1 StPO das Gericht zuständig.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung des dinglichen Arrestes wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben, soweit die Anträge des Verurteilten auf Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Essen vom 01. Juni 2010 zurückgewiesen worden sind.
Eine gerichtliche Entscheidung über eine Aufhebung der Pfändungs-beschlüsse ist derzeit nicht veranlasst.
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