1 RVs 75/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-05, 1 RVs 75/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-05, 1 RVs 75/15
1 RVs 75/15Obergericht05.11.2015
Regest
Nichterörterung des (nicht ausschließbaren) Vorliegens einer geringen Menge von Amphetamin im Hinblick auf § 29 Abs. 5 BtMG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 75/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-05
Aktenzeichen: 1 RVs 75/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1105.1RVS75.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: BtMG § 29 Abs. 5
Leitsätze
Nichterörterung des (nicht ausschließbaren) Vorliegens einer geringen Menge von Amphetamin im Hinblick auf § 29 Abs. 5 BtMG.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.