Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-04, 15 W 476/15

15 W 476/15Obergericht04.11.2015

Regest

Erfasst die Abtretung einer Grundschuld nur einen Teil der rückständigen Grundschuldzinsen, so bedarf es zur Löschung des Rechts nur der Bewilligung des Grundschuldzessionars, nicht jedoch zusätzlich auch der Bewilligung des Zinsgrundpfandrechtsgläubigers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 476/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-04

Aktenzeichen: 15 W 476/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1104.15W476.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1159

Leitsätze

Erfasst die Abtretung einer Grundschuld nur einen Teil der rückständigen Grundschuldzinsen, so bedarf es zur Löschung des Rechts nur der Bewilligung des Grundschuldzessionars, nicht jedoch zusätzlich auch der Bewilligung des Zinsgrundpfandrechtsgläubigers.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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