15 W 476/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-04, 15 W 476/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-04, 15 W 476/15
15 W 476/15Obergericht04.11.2015
Regest
Erfasst die Abtretung einer Grundschuld nur einen Teil der rückständigen Grundschuldzinsen, so bedarf es zur Löschung des Rechts nur der Bewilligung des Grundschuldzessionars, nicht jedoch zusätzlich auch der Bewilligung des Zinsgrundpfandrechtsgläubigers.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 476/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-04
Aktenzeichen: 15 W 476/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1104.15W476.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1159
Leitsätze
Erfasst die Abtretung einer Grundschuld nur einen Teil der rückständigen Grundschuldzinsen, so bedarf es zur Löschung des Rechts nur der Bewilligung des Grundschuldzessionars, nicht jedoch zusätzlich auch der Bewilligung des Zinsgrundpfandrechtsgläubigers.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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