Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-03, 1 Vollz (Ws) 442/15

1 Vollz (Ws) 442/15Obergericht03.11.2015

Regest

Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 442/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-03

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 442/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1103.1VOLLZ.WS442.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NW § 53 Abs. 2

Leitsätze

Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

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