1 Vollz (Ws) 442/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-03, 1 Vollz (Ws) 442/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-11-03, 1 Vollz (Ws) 442/15
1 Vollz (Ws) 442/15Obergericht03.11.2015
Regest
Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 442/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-03
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 442/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1103.1VOLLZ.WS442.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NW § 53 Abs. 2
Leitsätze
Bei § 53 Abs. 2 SVVollzG NW handelt es sich schon seinem Wortlaut nach um eine Vorschrift des zwingenden Rechts und nicht um eine Ermessensvorschrift ("werden ... gewährt"). Vollzugsöffnende Maßnahmen sind danach zu gewähren, es sei denn, es stehen zwingende Gründe entgegen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
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