32 SA 54/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 32 SA 54/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 32 SA 54/15
32 SA 54/15Obergericht29.10.2015
Regest
Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 54/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-29
Aktenzeichen: 32 SA 54/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.32SA54.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Bei einem Internatsvertrag sind die beiderseitigen Vertragspflichten am Sitz des Internats zu erfüllen. An diesen können Eltern, die - weil sie getrennt wohnen - unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ohne vorherige Gerichtsstandsbestimmung gemeinsam verklagt werden.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
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