2 Ausl. 105/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 2 Ausl. 105/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 2 Ausl. 105/15
2 Ausl. 105/15Obergericht29.10.2015
Regest
Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 105/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-29
Aktenzeichen: 2 Ausl. 105/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.2AUSL105.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 83 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3; Abs. 4
Leitsätze
Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung auf der Grundlage der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Corabia vom 13.02.2012 (Nr. 1/13.02.2012; 2557/213/2011) i.v.m. dem Urteil des Amtsgerichts Corabia vom 15.11.2011 (Nr. 206) zur Last gelegten Tat ist zulässig.
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