Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-29, 2 Ausl. 105/15

2 Ausl. 105/15Obergericht29.10.2015

Regest

Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 105/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-29

Aktenzeichen: 2 Ausl. 105/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1029.2AUSL105.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 83 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3; Abs. 4

Leitsätze

Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil.

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung auf der Grundlage der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Corabia vom 13.02.2012 (Nr. 1/13.02.2012; 2557/213/2011) i.v.m. dem Urteil des Amtsgerichts Corabia vom 15.11.2011 (Nr. 206) zur Last gelegten Tat ist zulässig.

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