13 WF 185/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-28, 13 WF 185/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-28, 13 WF 185/15
13 WF 185/15Obergericht28.10.2015
Regest
Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes gehindert sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 185/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-28
Aktenzeichen: 13 WF 185/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1028.13WF185.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 59 FamFG
Leitsätze
Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes gehindert sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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