Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-28, 13 WF 185/15

13 WF 185/15Obergericht28.10.2015

Regest

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes gehindert sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 185/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-28

Aktenzeichen: 13 WF 185/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1028.13WF185.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: § 59 FamFG

Leitsätze

Der Staatsanwaltschaft steht gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes gehindert sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

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