15 W 369/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-27, 15 W 369/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-27, 15 W 369/15
15 W 369/15Obergericht27.10.2015
Regest
Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 369/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-27
Aktenzeichen: 15 W 369/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1027.15W369.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 15 Abs. 2
Leitsätze
Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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