Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-27, 15 W 369/15

15 W 369/15Obergericht27.10.2015

Regest

Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 369/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-27

Aktenzeichen: 15 W 369/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1027.15W369.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 15 Abs. 2

Leitsätze

Eine Beschränkung der Vollmachtausübung des Notars namens einzelner Urkundsbeteiligten ist nicht bereits dann hinreichend klargestellt, wenn zwar in den Eintragungsunterlagen ein Eintragungsantrag nur für einzelne Urkundsbeteiligte formuliert ist, der Notar jedoch in seinem an das Grundbuchamt gerichteten Schreiben die gestellten Anträge neu fasst, ohne diese auf einen einzelnen Antragsberechtigten zu beschränken.

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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