32 SA 51/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-21, 32 SA 51/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-21, 32 SA 51/15
32 SA 51/15Obergericht21.10.2015
Regest
Vereinbaren private Auftraggeber und Auftragnehmer pauschal die Geltung der VOB/B, wird die auf öffentliche Auftraggeber zugeschnittene Vorschrift des § 18 I VOB/B von der pauschalen Einbeziehung des Regelwerks nicht erfasst. Vertritt ein verweisendes Gericht eine abweichende Rechtsauffassung, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein, wenn die abweichende Auffassung hinreichend begründet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 51/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-21
Aktenzeichen: 32 SA 51/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1021.32SA51.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO 281 ZPO, § 18 VOB/B
Leitsätze
Vereinbaren private Auftraggeber und Auftragnehmer pauschal die Geltung der VOB/B, wird die auf öffentliche Auftraggeber zugeschnittene Vorschrift des § 18 I VOB/B von der pauschalen Einbeziehung des Regelwerks nicht erfasst. Vertritt ein verweisendes Gericht eine abweichende Rechtsauffassung, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein, wenn die abweichende Auffassung hinreichend begründet ist.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht B.
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