Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-20, 28 U 91/15

28 U 91/15Obergericht20.10.2015

Regest

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 91/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-20

Aktenzeichen: 28 U 91/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.28U91.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434. BGB § 269. ZPO § 29

Leitsätze

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, d.h. regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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