Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-20, 1 Vollz (Ws) 406/15

1 Vollz (Ws) 406/15Obergericht20.10.2015

Regest

1. Hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitraum im Maßregelvollzug vom Betroffenen abgegebene ausgehende Schreiben von der Einrichtung weiterzuleiten sind, ist § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW analog anzuwenden. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn am Samstag abgegebene Post des Betroffenen nicht schon am Samstag, sondern erst am darauffolgenden Montag zur Postbeförderung gegeben wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 406/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-20

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 406/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.1VOLLZ.WS406.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NW § 8; MRVG NW § 1; § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW

Leitsätze

Hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitraum im Maßregelvollzug vom Betroffenen abgegebene ausgehende Schreiben von der Einrichtung weiterzuleiten sind, ist § 21 Abs. 1 S. 2 StVollzG NW analog anzuwenden.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn am Samstag abgegebene Post des Betroffenen nicht schon am Samstag, sondern erst am darauffolgenden Montag zur Postbeförderung gegeben wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtweiterleitung von ausgehender Post an Samstagen zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.

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