5 RBs 112/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-19, 5 RBs 112/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-19, 5 RBs 112/15
5 RBs 112/15Obergericht19.10.2015
Regest
Zur unbegründeten Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattete, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 112/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: 5 RBs 112/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1019.5RBS112.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: § 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW; §§ 349, 473 StPO; 46, 79 OWiG
Leitsätze
Zur unbegründeten Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattete, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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