Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-19, 5 RBs 112/15

5 RBs 112/15Obergericht19.10.2015

Regest

Zur unbegründeten Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattete, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 112/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-19

Aktenzeichen: 5 RBs 112/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1019.5RBS112.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: § 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW; §§ 349, 473 StPO; 46, 79 OWiG

Leitsätze

Zur unbegründeten Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattete, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz verurteilt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).

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