13 UF 119/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-14, 13 UF 119/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-14, 13 UF 119/14
13 UF 119/14Obergericht14.10.2015
Regest
Führt eine Totalrevision nach neuem Recht (§ 51 VersAusglG) dazu, dass dem geschiedenen Ehegatten der Zahlbetrag, den er aufgrund der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zur Begründung von Anrechten zugunsten seines geschiedenen Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu leisten hatte, lediglich zinslos erstattet wird, führt dies grundsätzlich nicht zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG. Dieser Umstand folgt aus der gesetzlichen Konzeption der Totalrevision nach neuem Recht und vermag jedenfalls ohne weitere Umstände keine grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) zu begründen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 119/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-14
Aktenzeichen: 13 UF 119/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1014.13UF119.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 27 VersAusgG, § 51 VersAusglG, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG
Leitsätze
Führt eine Totalrevision nach neuem Recht (§ 51 VersAusglG) dazu, dass dem geschiedenen Ehegatten der Zahlbetrag, den er aufgrund der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zur Begründung von Anrechten zugunsten seines geschiedenen Ehegatten nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu leisten hatte, lediglich zinslos erstattet wird, führt dies grundsätzlich nicht zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG. Dieser Umstand folgt aus der gesetzlichen Konzeption der Totalrevision nach neuem Recht und vermag jedenfalls ohne weitere Umstände keine grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) zu begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde des früheren Antragstellers gegen den am 15.05.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels des früheren Antragstellers im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gütersloh vom 14. Dezember 2001 über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten (16 F 272/00 AG Gütersloh) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 abgeändert und wie folgt gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E Rentenversicherung X (Vers. Nr. #####) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21,9210 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E Rentenversicherung C, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der F GmbH (Personalnummer #####) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.006,50 EUR bei der E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####), bezogen auf den 30.06.2000, begründet. Die Firma F GmbH wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 49.006,50 EUR nebst Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 5,64 % per anno ab dem 01.07.2000 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####) zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der E Rentenversicherung C (Vers. Nr. #####) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,5285 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####) bei der E Rentenversicherung X, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei den L Versorgungskassen M (kwv) (Versicherungsnummer: #####) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11,72 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.06.2000, übertragen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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