Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-12, 32 SA 47/15

32 SA 47/15Obergericht12.10.2015

Regest

§ 36 I Nr. 6 ZPO ist auf die Frage, ob ein Verfahren weiter vor dem Mahn- oder dem Streitgericht zu führen ist, jedenfalls entsprechend anwendbar, wenn Mahn- und Streitgericht jeweils ihre Zuständigkeit jeweils verneint haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 47/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-12

Aktenzeichen: 32 SA 47/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1012.32SA47.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO

Leitsätze

§ 36 I Nr. 6 ZPO ist auf die Frage, ob ein Verfahren weiter vor dem Mahn- oder dem Streitgericht zu führen ist, jedenfalls entsprechend anwendbar, wenn Mahn- und Streitgericht jeweils ihre Zuständigkeit jeweils verneint haben.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht E.

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