Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-08, 3 RBs 254/15

3 RBs 254/15Obergericht08.10.2015

Regest

§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist auch auf sogenannte "Mischfälle" anzuwenden, bei denen ein unter Gewährung der 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot ohne einen solchen Vollstreckungsaufschub zusammentrifft, so dass eine ansonsten grundsätzlich zulässige Parallelvollstreckung der Fahrverbote in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 254/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-08

Aktenzeichen: 3 RBs 254/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1008.3RBS254.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVG § 25 Abs.2a Satz 2

Leitsätze

§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG ist auch auf sogenannte "Mischfälle" anzuwenden, bei denen ein unter Gewährung der 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot ohne einen solchen Vollstreckungsaufschub zusammentrifft, so dass eine ansonsten grundsätzlich zulässige Parallelvollstreckung der Fahrverbote in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.

Tenor

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Anordnung der Parallelvollstreckung des Fahrverbots mit dem in dem Verfahren des Amtsgerichts Kassel – 388 OWi 9873 Js 22233/14 – verhängten Fahrverbot entfällt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

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