Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-06, 32 SA 45/15

32 SA 45/15Obergericht06.10.2015

Regest

Eine aufgrund einer erhobenen Widerklage beantragte Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn alle (Dritt-)Widerbeklagten einen gemeinsamen Gerichtsstand haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 45/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-06

Aktenzeichen: 32 SA 45/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1006.32SA45.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 3 ZPO; 33 ZPO

Leitsätze

Eine aufgrund einer erhobenen Widerklage beantragte Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn alle (Dritt-)Widerbeklagten einen gemeinsamen Gerichtsstand haben.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands wird zurückgewiesen.

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