1 RVs 66/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-01, 1 RVs 66/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-10-01, 1 RVs 66/15
1 RVs 66/15Obergericht01.10.2015
Regest
Das Singen des sog. U-Bahn Liedes in der Öffentlichkeit - hier im Anschluss an ein Fußballbundesligaspiel - kann den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB erfüllen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 66/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-01
Aktenzeichen: 1 RVs 66/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1001.1RVS66.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 130 StGB, § 6 VStGB
Leitsätze
Das Singen des sog. U-Bahn Liedes in der Öffentlichkeit - hier im Anschluss an ein Fußballbundesligaspiel - kann den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB erfüllen.
Tenor
Die Revisionen werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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