Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-30, 15 W 34/13

15 W 34/13Obergericht30.09.2015

Regest

1) Eine als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaft verliert die Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 S. 1 JustizG NW nicht bereits dadurch, dass ihre Gesamtbetätigung auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umfasst. 2) Die Gebührenbefreiung entfällt nur dann, wenn das gebührenpflichtige Geschäft auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Rahmen der Gesamtbetätigung der Körperschaft von dominierender Bedeutung ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 34/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-30

Aktenzeichen: 15 W 34/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0930.15W34.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: JustizG NW § 122 Abs. 2 S. 1, AO §§ 51 ff.

Leitsätze

Eine als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaft verliert die Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 S. 1 JustizG NW nicht bereits dadurch, dass ihre Gesamtbetätigung auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umfasst.

Die Gebührenbefreiung entfällt nur dann, wenn das gebührenpflichtige Geschäft auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Rahmen der Gesamtbetätigung der Körperschaft von dominierender Bedeutung ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kostenrechnung vom 30.05.2012 (Geschäftszeichen ###) wird aufgehoben.

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