1 Vollz (Ws) 383/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-29, 1 Vollz (Ws) 383/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-29, 1 Vollz (Ws) 383/15
1 Vollz (Ws) 383/15Obergericht29.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 383/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-29
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 383/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0929.1VOLLZ.WS383.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt sowohl die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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