32 SA 50/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-25, 32 SA 50/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-25, 32 SA 50/15
32 SA 50/15Obergericht25.09.2015
Regest
Verweist ein Amtsgericht, bei dem der allgemeine Gerichtsstand begründet ist, die Klage an ein anderes Amtsgericht, für welches in AGB des Klägers ein Gerichtsstand vereinbart worden ist, kann der Verweisungsbeschluss willkürlich und damit unverbindlich sein, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das verweisende Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Gerichtsstandvereinbarung einen für den Verwender der AGB ausschließlichen oder einen weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 50/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-25
Aktenzeichen: 32 SA 50/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0925.32SA50.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO
Leitsätze
Verweist ein Amtsgericht, bei dem der allgemeine Gerichtsstand begründet ist, die Klage an ein anderes Amtsgericht, für welches in AGB des Klägers ein Gerichtsstand vereinbart worden ist, kann der Verweisungsbeschluss willkürlich und damit unverbindlich sein, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das verweisende Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Gerichtsstandvereinbarung einen für den Verwender der AGB ausschließlichen oder einen weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Gelsenkirchen bestimmt.
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