15 W 285/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-25, 15 W 285/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-25, 15 W 285/15
15 W 285/15Obergericht25.09.2015
Regest
1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben. 2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 285/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-25
Aktenzeichen: 15 W 285/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0925.15W285.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GNotKG Vorbemerkung 1.4 Abs. 3; KV Nr. 14152
Leitsätze
Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.
Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
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