Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-25, 15 W 285/15

15 W 285/15Obergericht25.09.2015

Regest

1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben. 2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 285/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-25

Aktenzeichen: 15 W 285/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0925.15W285.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GNotKG Vorbemerkung 1.4 Abs. 3; KV Nr. 14152

Leitsätze

Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.

Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.

Tenor

Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

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