Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-24, 6 WF 89/15

6 WF 89/15Obergericht24.09.2015

Regest

Der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann jedenfalls dann neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG und außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Wert beanspruchen, wenn das Gericht erst nach mündlicher Erörterung über einen ursprünglich nicht zum Verfahren gehörenden Streitgegenstand und Abschluss eines auch diesen Streitgegenstand umfassenden Vergleichs erstmalig und ohne Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 89/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-24

Aktenzeichen: 6 WF 89/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0924.6WF89.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann jedenfalls dann neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG und außerdem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Wert beanspruchen, wenn das Gericht erst nach mündlicher Erörterung über einen ursprünglich nicht zum Verfahren gehörenden Streitgegenstand und Abschluss eines auch diesen Streitgegenstand umfassenden Vergleichs erstmalig und ohne Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Tenor

Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 13.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 04.02.2015 (31 F 55/14) wird zurückgewiesen.

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