Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-23, 1 RBs 140/15

1 RBs 140/15Obergericht23.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 140/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 1 RBs 140/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0923.1RBS140.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1.Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Zusatz:

Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Gene­ral­staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 28. August 2015 zu eigen und zum Gegenstand seiner Ent­scheidung. Der Senat geht davon aus, dass es sich angesichts der näheren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei deren Antrag, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, lediglich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, und tatsächlich - zutreffend -die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig begehrt wird, da keine zulässige Rüge erhoben worden ist.

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