1 RBs 140/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-23, 1 RBs 140/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-23, 1 RBs 140/15
1 RBs 140/15Obergericht23.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 140/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-23
Aktenzeichen: 1 RBs 140/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0923.1RBS140.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1.Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Zusatz:
Der Senat macht sich zur näheren Begründung die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 28. August 2015 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Senat geht davon aus, dass es sich angesichts der näheren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bei deren Antrag, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, lediglich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, und tatsächlich - zutreffend -die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig begehrt wird, da keine zulässige Rüge erhoben worden ist.
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