Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-23, 15 W 293/15

15 W 293/15Obergericht23.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 293/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 15 W 293/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0923.15W293.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluss vom 26.05.2015 wird abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten zu 2) auf ihren Antrag vom 16.04.2015 einen aktuellen – auch die Abteilungen II und III umfassenden - Grundbuchauszug betreffend das im Rubrum genannte Grundbuchblatt zu erteilen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Zu einer Entscheidung über den im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 1.06.2015 gestellten Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs betreffend das Grundbuchblatt ### ist der Senat nicht berufen.

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