Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-07, 15 W 329/14

15 W 329/14Obergericht07.07.2015

Regest

Zur Frage der Identität eines in der Anfechtungserklärung genannten Anfechtungsgrundes mit einem später schriftsätzlich geltend gemachten abweichenden Anfechtungsgrund.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 329/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-07

Aktenzeichen: 15 W 329/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0707.15W329.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1954; BGB § 1955

Leitsätze

Zur Frage der Identität eines in der Anfechtungserklärung genannten Anfechtungsgrundes mit einem später schriftsätzlich geltend gemachten abweichenden Anfechtungsgrund.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag vom 20.12.2013 sowie der Hilfsantrag vom 05.02.2015 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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