15 W 329/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-07, 15 W 329/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-07, 15 W 329/14
15 W 329/14Obergericht07.07.2015
Regest
Zur Frage der Identität eines in der Anfechtungserklärung genannten Anfechtungsgrundes mit einem später schriftsätzlich geltend gemachten abweichenden Anfechtungsgrund.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 329/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-07
Aktenzeichen: 15 W 329/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0707.15W329.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1954; BGB § 1955
Leitsätze
Zur Frage der Identität eines in der Anfechtungserklärung genannten Anfechtungsgrundes mit einem später schriftsätzlich geltend gemachten abweichenden Anfechtungsgrund.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Erbscheinsantrag vom 20.12.2013 sowie der Hilfsantrag vom 05.02.2015 werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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