Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-10, 15 W 122/14

15 W 122/14Obergericht10.07.2014

Regest

Zur Unterhaltsänderung einer Grunddienstbarkeit: § 877 BGB regelt eine nachträgliche Abwandlung der Befugnisse des Berechtigten, die unter Wahrung der Identität des bestehenden Rechts weder Begründung, Übertragung, Belastung noch Aufhebung ist. § 877 BGB regelt nicht Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 122/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-10

Aktenzeichen: 15 W 122/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0710.15W122.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 873, 877

Leitsätze

Zur Unterhaltsänderung einer Grunddienstbarkeit: § 877 BGB regelt eine nachträgliche Abwandlung der Befugnisse des Berechtigten, die unter Wahrung der Identität des bestehenden Rechts weder Begründung, Übertragung, Belastung noch Aufhebung ist. § 877 BGB regelt nicht Änderungen, die die Rechtsinhaberschaft betreffen.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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